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Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Prenda Capital GmbH

Für die Geschäfte zwischen der Prenda Capital GmbH(Anbieter) und dem Verpfänder (Kunden)gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung sowie die Vorschriften der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher („PfandleihVO“).

Detaillierte Informationen über das Pfandgeschäftkönnen in der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher entnommen werden. Diese ist jederzeit über die Homepage des Anbieters in ihrer aktuellen Fassung abrufbar. Der Anbieter ist an die rechtlichen Bestimmungen dieser Verordnung in der Durchführung seiner Tätigkeit gebunden.

  1. Eine Anfrage via Kontaktformular bei uns ist unverbindlich. Die von uns vorläufige Wertermittlung basiert allein auf den von Ihnengemachten Angabenzum Wertgegenstand und kann sich bei direkter Begutachtungdes zu verpfändenden Objektes ändern.

  2. Ein Pfandkreditvertrag wird mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheins sowie Auszahlung des Pfanddarlehens abgeschlossen. Der Pfandkreditvertrag unterliegt der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen. 

  3. Der Anbieter behält sich das Recht vor, das Pfanddarlehen auf ein Konto des Kunden auszuzahlen. In diesem Fall muss der Empfänger der Zahlung identisch mit der Person des Verpfänders sein, ansonsten kann eine Auszahlung nicht stattfinden.
     
  4. Mit der Entgegennahme des Pfandscheines sowie Übergabe des Pfandes, erklärt der Verpfänder,dass der Pfandgegenstand sein freies Eigentum ist, und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Im dem Falle, dass das Pfand zu den in §§ 1369, 1450 BGB bezeichneten Dingen gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines Ehegatten zur Durchführung der Verpfändung. Diese Einwilligung muss schriftlich vorliegen.
     
  5. Bei gültiger Bestellung des Pfandrechts ist der Verpfändervon jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Bei Nichteinlösung des Pfandes, kann der Pfandleiher seine Forderung ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.
     
  6. Erwirbt der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht, so hat der Ver- pfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Für den Fall, dass der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben hat, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Dies gilt auch, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt. Ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
     
  7. Die Auslösung des Pfandes geschieht bei Rückgabe des Pfandscheins und Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung. Jedoch nur soweit es nicht zum Zwecke der Verwertung einer berechtigten Person ausgehändigt worden ist.
     
  8. Es besteht seitens des Pfandleihers keine Pflicht, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
     
  9. Eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages bei Fälligkeit des Pfandkreditvertrags ist nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
     
  10. Der Verlust des Pfandscheines ist unverzüglichdurch denVerpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Hierfür muss er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angeben und das Pfand näher beschreiben. Wird der Verlust durch denVerpfänder ausreichend glaubhaft gemacht, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeitmöglich.
     
  11. Die anfallenden Zinsen und die Unkostenvergütungwerden nach Monaten berechnet und für den jeweiligen angebrochenen Monat voll erhoben. Dabei wird der Tag der Verpfändung nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
     
  12. Löst der Kunde das Pfand nicht aus oder erneuert es nicht, so erfolgt die Verwertung mittels öffentlicher Versteigerung. Sind weitere Versteigerungen zur Verwertung vonnöten,Bedarf es in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises, auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder.Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung – ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen.
     
  13. Werden mehrere Gegenstände durch einen Pfandkreditvertrag verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Falls der Verpfänder, als Unternehmer, einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, so ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
     
  14. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn etwaige Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt, unbestritten oder schriftlich durch den Anbieter anerkannt wurden. Eine vorsätzlichen Handlung/Pflichtverletzung des Anbieters bleibt davon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübtwerden,soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.
     
  15. Im Falle einer Verwertung steht der Überschuss dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe vom Pfandschein ausgezahlt. Überschuss wird als derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand definiert, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Der Überschuss kann innerhalb von zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt werden. Geschieht dies nicht, wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und der Anspruch verfällt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
     
  16. Der Pfandleiher hat auf seine Kosten das Pfand mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruch-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern. Dabei haftet der Pfandleiher nur fürSchäden oder Verluste im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind, ist eine weitergehende Haftung, insbesondere fürSchäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dgl. ausgeschlossen.Ersatzansprüchekönnen nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
     
  17. Es besteht die Möglichkeit das Pfand postalisch auszulösen oder zu erneuern. Für die Modalitäten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Um eine bevorstehenden Versteigerung abzuwenden, müssen jedoch im Falle der Auslösungoder Erneuerung des Pfandes der Darlehensbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen und Unkostenvergütungen, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungenspätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandgegenstands gilt der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.
     
  18. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen.
     
  19. Mit der Speicherung seiner persönlichen Daten durch den Pfandleiher für die Dauer des Pfandkreditvertrages bis zum Zeitpunkt der Auslösung bzw. bis zum Zeitpunkt der vollständigen Verwertung des Pfandgutes ist der Verpfändereinverstanden. Dabei verpflichtet sich der Pfandleiher, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Pfandkreditvertrag zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten unterliegen den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.
     
  20. Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland,unabhängig davon wo der Verpfänder seinen Sitz hat. Ist der Verpfänder Vollkaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amtsgericht in Köln bzw. das Landgericht in Köln. Hat der Verpfänder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, oder hat nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder ist sein Wohnsitz oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, istausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amtsgericht in Köln bzw. das Landgericht in Köln.
     
  21. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit ganz oder teilweise verlieren so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel selbst.
     
  22. Ein Pfandschein ist kein Handelsobjekt: wer ihn beleiht oder kauft, handelt auf eigenes Risiko.